Satzung
Schleswig-Holsteinische Gesellschaft zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose und der Lungenkrankheiten e.V., Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck
§ 1 Name, Sitz Rechtsform und Zweck | |
| (1) | Die Gesellschaft führt den Namen ”Schleswig-Holsteinische Gesellschaft zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose und der Lungenkrankheiten e.V.” Sie hat ihren Sitz in Lübeck. |
| (2) | Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen. |
| (3) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (4) | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (5) | Aufgabe der Gesellschaft ist es, die Verhütung und die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Lunge und der Atemwege zu fördern und den Kampf gegen die Tuberkulose in Gemeinschaft mit den Trägern und Einrichtungen, die das gleiche Ziel verfolgen, zu führen, sowie alle Stellen des öffentlichen Lebens für ein gemeinsames Vorgehen zu interessieren. |
| (6) | Hauptzweck der Satzung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Schleswig-Holstein durch Prävention und Bekämpfung von Erkrankungen insbesondere
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| (7) | Der Satzungszweck wird verwirklichtet durch die Bereitstellung und Beschaffung von Mitteln zugunsten von juristischen Personen des öffentlichen / privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind und / oder diese Mittel ausschließlich für präventive Maßnahmen nach der Definition der WHO. Zielpersonen sind in erster Linie Minderjährige, Behinderte, Asylsuchende, Alleinerziehende und ältere Menschen. |
§ 2 Mitgliedschaft | |
| (1) | Mitglieder der Gesellschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere das Land, die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden. |
| (2) | Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. |
| (3) | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und ist spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Gesellschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe in grober Weise zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. |
| (4) | Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. |
§ 3 Mittel | |
| (1) | Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge und Spenden. |
| (2) | Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, soweit diese nicht im Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Zweck stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Organe der Gesellschaft | |
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
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§ 5 Mitgliederversammlung | |
| (1) | Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter einberufen. |
| (2) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. |
| (3) | Die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreterin/ oder ihr/sein Stellvertreter bestimmt die Tagesordnung. |
| (4) | Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mittels einfacher Post mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung bekannt zu geben. |
| (5) | Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich einzureichen. |
| (6) | Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. |
| (7) | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter und von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer als Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
| (8) | Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
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§ 6 Vorstand | |
| (1) | Der Vorstand besteht aus:
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| (2) | Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt bis auf den von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesministerium delegierte/n Beisitzer/in auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt. |
| (3) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; jedoch muss sich unter diesen die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter befinden. |
| (4) | Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach Gesetz und dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsmäßige Geschäftsgang mit sich bringt. |
| (5) | Geschäftsführender Vorstand sind die Vorsitzende/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister. Alle verpflichtenden Willenserklärungen bedürfen der Unterschrift entweder von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder von einem und der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers. Im übrigen ist jeder von ihnen allein vertretungsberechtigt. |
§ 7 Einberufung der Vorstandssitzung | |
| Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. | |
§ 8 Führung des Kassen- und Rechnungswesen | |
| (1) | Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer führt unter Aufsicht der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters das Kassen- und Rechnungswesen der Gesellschaft. |
| (2) | Der von ihr/ihm entworfene, mit der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister abgestimmte und vom Vorstand genehmigte Haushaltsplan soll der Mitgliederversammlung im ersten Vierteljahr des laufenden Rechnungsjahres zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
§ 9 Geschäftsführerin/Geschäftsführer | |
| (1) | Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. |
| (2) | Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiterin/Leiter der am Sitz der Gesellschaft einzurichtenden Geschäftsstelle. Insoweit ist sie/er besonderer Vertreter/Vertreterin nach § 30 BGB. |
§ 10 Auflösung der Gesellschaft | |
| (1) | Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine erneute Einladung mit dem ausdrücklichen Hinweis versenden, dass die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht und mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. |
| (2) | Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 1 genannten Zwecke oder für solche Zwecke, die den in § 1 genannten Zwecken möglichst nahe kommen. |
§ 11 Inkrafttreten der Satzung | |
| Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2003 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | |